In der Math. läßt eine bestimmte klar angebbare Evidenz keinen Zweifel offen. So ist es nicht, wenn wir wissen, jemand habe sich gefreut.
     Ob eine Rechnung das, oder jenes ergibt, darüber kann es im Gerichtssaal nicht lange zum Streite kommen; wohl aber darüber, ob Einer ärgerlich war, oder nicht.
     Aber folgt daraus, daß man das eine wissen, das andre nicht wissen kann? Eher noch, daß man im einen Fall die Entscheidung so gut wie immer weiß, im andern sie oft nicht weiß.