Im Gerichtssaal würde die bloße Versicherung des Zeugen “Ich weiß …” niemand überzeugen. Es muß gezeigt werden daß der Zeuge in der Lage war zu wissen.
     Auch die Versicherung “Ich weiß, daß das eine Hand ist”, wobei man die eigene Hand ansieht, wäre nicht glaubhaft, wenn wir nicht wüßten, daß er seine eigene Hand ansieht. || ¤ wenn wir die Umstände der Aussage nicht kennten. Und kennen wir sie, so scheint sie zu versichern, daß der Sprechende in dieser Beziehung normal ist.