Wenn wir auch sagen, wir hätten die besondere Befolgung
fa
immer als möglich voraussehen können, so haben wir dies doch in
Wirklichkeit nie getan. –
Aber selbst, wenn ich die Möglichkeit fa vorhersehe und ausdrücklich
in meinen Befehl aufnehme, so verliert sie sich neben dem allgemeinen
Satz und zwar, weil ich eben aus dem allgemeinen Satz ersehe,
daß dieser besondere Fall erlaubt ist, und nicht
einfach daraus, daß er im Befehl als erlaubt
festgesetzt ist.
Denn, steht der allgemeine Satz da,
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so nützt mir das Hinzusetzen des besonderen
Falles nichts mehr (d.h. es macht den
Befehl nicht expli
ziter).
Denn nur aus dem allgemeinen Satz leite ich ja die Rechtfertigung
her, diesen besonderen Fall neben ihn zu setzen.
Man könnte nämlich glauben, und darauf geht ja meine ganze
Argumentation aus, daß durch das Hinzusetzen
des besonderen Falles die – gleichsam verschwommene –
Allgemeinheit des Satzes aufgehoben wird
. Man könnte
sagen || ; daß man sagen
könnte “jetzt brauchen wir sie nicht mehr, wir
haben ja hier den bestimmten Fall”.
Ja, aber wenn ich doch zugebe, daß ich den
besonderen Fall darum
hierhersetze, weil er mit dem allgemeinen
Satz übereinstimmt!
Oder, daß ich doch anerkenne,
daß fa ein besonderer Fall von
f
∃ ist!
Denn nun kann ich nicht sagen: das
beweist ||
heißt eben, daß
f
∃ eine Disjunktion ist,
deren ein Glied fa ist.
Denn wenn dies so ist, so muß sich diese Disjunktion
angeben lassen.
f
∃
muß dann als eine Disjunktion definiert sein.
Eine solche Definition wäre auch ohne weiteres zu geben, sie entspräche
aber nicht dem Gebrauch von f
∃, den wir
meinen.
Nicht so, daß die Disjunktion immer noch etwas
übrig läßt; sondern, daß sie das
Wesentliche der Allgemeinheit gar nicht berührt, ja, wenn man sie dieser
beifügt, ihre Rechtfertigung erst von dem allgemeinen Satz
nimmt || bezieht.